RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0117

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs4;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Es reicht aus, im Spruch des Bescheides als übertretene Norm die Vorschrift des § 45 Abs. 4 KFG 1967 zu zitieren. Es bedarf keiner näheren Konkretisierung durch Anführung des zweiten Satzes des § 45 Abs. 4 KFG 1967, ist doch die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung (Lenken eines Klein-Busses mit Probefahrtkennzeichen, obwohl die Fahrt keine Probefahrt war) klar, zumal ohnehin nur der zweite Satz des § 45 Abs. 4 KFG 1967 unter Strafdrohung steht, weil nur dieser eine Gebotsvorschrift enthält.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030117.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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