RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0218

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §83 Abs6;

Rechtssatz

Schon im Hinblick darauf, dass ein Geständnis (ein nicht bewilligtes Schnurlostelefon zu besitzen) vom Beschuldigten im fortgesetzten Verfahren jederzeit widerrufen werden kann, waren die einschreitenden Organe dazu berechtigt, dieses Gerät zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes näher in Augenschein zu nehmen. Erst auf Grund einer solchen Prüfung des Gerätes wäre es den amtshandelnden Organe möglich gewesen, alle maßgeblichen Daten über dieses Gerät aufzunehmen und somit eine Identifizierung jener konkreten Funkanlage vorzunehmen, in Bezug auf die von den einschreitenden Organen ein Verstoß gegen das TKG angenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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