RS Vwgh 2001/11/15 98/07/0104

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §833;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §13;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs6;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs7;

Rechtssatz

Wenngleich in der Formulierung des ersten Satzes des § 8 Abs. 4 Tir WWSLG nicht unmittelbar von einem Antrag die Rede ist, ist aus dem textlichen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht (vgl. etwa § 8 Abs. 2, 3 und 5 Tir WWSLG, wo jeweils von einem "Antrag" die Rede ist, bzw. Abs. 7, wonach für die Zulassung eines Neuregulierungselungsverfahrens die Abs. 1 bis 6 gelten), jedoch zu ersehen, dass sich auch die Bestimmung des Abs. 4 erster Satz legcit auf die nähere Determinierung der Voraussetzungen eines Antrags auf Regulierung (Neuregulierung) bzw. Ablösung von Nutzungsrechten im Falle des Miteigentums von mehreren Personen am verpflichteten oder berechtigten Grundstück bezieht. Diese zuletzt genannte Bestimmung ist jedoch in Fällen, in denen ein Miteigentümer einen Eingriff in das Eigentum (in die Substanz seines Nutzungsrechtes) abwehren will, nicht anwendbar, zumal es dabei nicht um eine Antragstellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070104.X01

Im RIS seit

18.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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