RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0014

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht, ist keine Vorfrage für die Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979), geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung. Dem Gesetz lässt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, mit der Entscheidung im Disziplinarverfahren bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zuzuwarten. Dabei ist es gleichgültig, ob im anhängigen Ruhestandversetzungsverfahren Säumigkeit der Behörde vorliegt oder nicht (Hinweis E 09. 07. 1991, 91/12/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090014.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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