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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Eine Auswanderung im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn sich eine Person zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080054.X02Im RIS seit
21.03.2002