RS Vwgh 2001/11/21 97/08/0054

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs4;

Rechtssatz

Eine Auswanderung im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn sich eine Person zunächst mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem 13. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080054.X02

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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