RS Vwgh 2001/11/21 96/08/0346

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs2;
SHG NÖ 1974 §14 litc;
SHG NÖ 1974 §15 Abs4;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0347

Rechtssatz

Der Elternteil, der in dem von ihm geführten Haushalt das Kind betreut, leistet damit grundsätzlich seinen Unterhaltsanteil (vgl § 140 Abs 2 ABGB). Dabei wird auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung noch der elterlichen Betreuungsleistung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig (zu den Restzeiten) erbringt. Liegt eine außerhäusliche Betreuung (zumindest auch) im Interesse des Kindes (etwa wegen Pflegebedürftigkeit infolge Krankheit oder schwerer Behinderung), so wird aber entweder unter Bedachtnahme auf die verbleibenden Betreuungsleistungen des einen Elternteils (zB Sorge für Kleidung und Wäsche) ein billiger Ausgleich der Geldlasten aus dieser Unterbringung zwischen den Eltern vorzunehmen oder auch der andere Elternteil zur Gänze zur Tragung dieser Kosten (als Sonderbedarf) heranzuziehen sein (Hinweis EF Slg. 61.873, 61.903 = SZ 63/81).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080346.X03

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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