RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0125

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wegen des Verletzens eines Menschen bei einem Jagdunfall durch einen "unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe bzw. deren leichtfertige Verwendung" weggefallen ist, insbesondere auch der entscheidenden Frage nach der Gewichtung des Verschuldens aus der Sicht des vom Beschwerdeführer erwartbaren Gefahrenbewusstseins - mangels eigener Sachkenntnis - unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nachgehen hätte müssen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X05

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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