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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wegen des Verletzens eines Menschen bei einem Jagdunfall durch einen "unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe bzw. deren leichtfertige Verwendung" weggefallen ist, insbesondere auch der entscheidenden Frage nach der Gewichtung des Verschuldens aus der Sicht des vom Beschwerdeführer erwartbaren Gefahrenbewusstseins - mangels eigener Sachkenntnis - unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen nachgehen hätte müssen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X05Im RIS seit
11.03.2002