RS Vwgh 2001/11/27 97/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21 Abs1;
EStG 1988 §23;
GewStG §1;

Rechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - stellt keine Urproduktion dar und führt daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/14/0189). (Hier: Die durch einen Verein im Auftrag von Waldbesitzern durchgeführten Aufforstungsarbeiten sind als gewerbliche Betätigung einzustufen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140135.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten