RS Vwgh 2001/11/28 98/17/0311

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Veröffentlicht am 28.11.2001
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
LAO Bgld 1963 §150 Abs1;
LAO Bgld 1963 §150 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs1;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0312 98/17/0313 98/17/0314 98/17/0315 99/17/0031 99/17/0133

Rechtssatz

Inbesondere dann, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar ist, ist im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen. Bei ausreichender Erkennbarkeit kann jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit kommt die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehlt gleichfalls der Bescheidcharakter (Hinweis B 20.12.1999, 99/17/0325; E 16.12.1983, 83/17/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170311.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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