RS Vwgh 2001/11/29 2001/16/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
FinStrG §19 Abs3;

Rechtssatz

Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160296.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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