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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/21/0198 E 13. Dezember 2001Rechtssatz
Arbeitnehmerähnlich iSd Abs. 2 lit. b AuslBG ist eine Rechtsbeziehung, wenn der Beschäftigte persönlich nicht weisungsgebunden, wirtschaftlich aber abhängig ist. Dabei liegen zwar die dienstvertraglichen Tatbestandsmerkmale nach § 1151 Abs. 1 ABGB vor, es fehlt aber die persönliche Abhängigkeit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210197.X02Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008