RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Fassaden unterliegen einer durch Zeitablauf bedingten regelmäßigen Alterung, die früher oder später zu einer "Neuherstellung" der Außenfassade führt. Bei einer solchen "Neuherstellung" ist regelmäßig alter, bröckelnder Verputz abzuschlagen. Erst danach kann der Auftrag des neuen Verputzes erfolgen. Ungeachtet der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DMSG 1923 handelt es sich daher selbst beim Totalverlust einer in ihrer Erscheinungsform dokumentierten Fassade grundsätzlich nicht um eine unumkehrbare Veränderung eines Denkmales, welche die Bedeutung des Denkmales in einer die Denkmalschutzaufhebung zwingend nach sich ziehenden Weise schmälern würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X04

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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