RS Vwgh 2001/12/18 2001/09/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Da auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit grundsätzlich der gleiche ist wie im Zeitpunkt der Unterschutzstellung, kommt es im Hinblick auf § 5 Abs. 7 DMSG 1923 nur darauf an, in welcher Art und Weise eine Zerstörung oder Veränderung des Denkmales zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG 1923 gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung eingetreten ist, sowie darauf, ob auf Grund der Veränderungen noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht. Hiebei kommt es darauf an, ob es sich beim veränderten Zustand um einen aus Denkmalschutzsicht unumkehrbaren Prozess handelt, anders ausgedrückt, ob also nur der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung "im Original" bestehende Zustand die Unterschutzstellung und Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes rechtfertigt (Hinweise E 10. 10. 1974, 665/74, E 21. 10. 1976, 266/75, beide weiterhin anwendbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090059.X03

Im RIS seit

18.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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