RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0062

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 ASVG ist die Person versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen verpflichtet. Der freie Dienstnehmer muss sich demnach notwendigerweise - ebenso wie der Dienstnehmer im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Abs 2 legcit - zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. (Im Erkenntnis anschließend umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen eines freien Dienstvertrags einerseits und zum Vorliegen eines Werkvertrags andererseits - Hinweis E 20. Mai 1980, 2379/79, VwSlg 10140 A/1980)

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080062.X03

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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