RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0208

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1165;
ABGB §1166;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wenn etwa als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarungen die wechselseitig zu erbringenden Leistungen und die einzuhaltenden Verpflichtungen nicht näher konkretisieren bzw individualisieren, können sie als Grundlage für die nach § 4 Abs 2 ASVG zu beurteilende Beschäftigung nicht herangezogen werden. Solche Vereinbarungen stecken allenfalls den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse ab, für eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp fehlt es an der Bestimmtheit der Leistungen. Die entscheidende Frage nach der persönlichen Abhängigkeit ist somit - mangels anderer Anhaltspunkte - an Hand der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung zu beurteilen.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080208.X05

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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