RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0367

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §23 Abs3;
ASVG §445;
AVRAG 1993 §3;

Rechtssatz

Von einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur dann die Rede, wenn der bisherige Rechtsträger des Unternehmens untergeht und an seine Stelle ein anderer tritt (Hinweis OGH 3. Dezember 1981, 7 Ob 622/81). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers ein und das Unternehmen geht automatisch über. Zur Universalsukzession kommt es etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen von Unternehmen, während beim Kauf eines Unternehmens die einzelnen Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergehen.

§ 3 AVRAG, BGBl 1993/459, hat lediglich den Zweck, bestehende Arbeitsverträge im Falle des Betriebsüberganges auf den neuen Inhaber zu übertragen; dieser übernimmt somit kraft Gesetzes die Rechtsposition als (neuer) Arbeitgeber. Eine Gesamtrechtsnachfolge ist daraus nicht abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080367.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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