RS Vwgh 2001/12/21 2001/19/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §140;
ABGB §182 Abs1;
FrG 1997 §47;
FrG 1997 §49;
IPRG §26 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Unterhaltspflicht der Adoptivmutter ist lediglich ein Indiz dafür, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - die Niederlassung des Fremden im Bundesgebiet durch eine Unterhaltsgewährung seitens seiner Adoptivmutter getragen werden sollte. Maßgebend ist hingegen die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geplante und auch nach den realen Gegebenheiten mögliche Art der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Fremden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190070.X03

Im RIS seit

22.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten