RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0372

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Aufhebungsgrund der aktenwidrigen Annahme eines Sachverhaltes liegt vor, wenn die Behörde bei Gestaltung des Bescheides von einem Sachverhalt ausgegangen ist, welcher mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen nicht im Einklang steht. Ergeben die aktenmäßigen Unterlagen ein anderes Sachverhaltsbild als das, das schließlich dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, dann liegt im Widerspruch zwischen dem aktenmäßigen und dem bescheidgemäß vertretenen Sachverhalt der Mangel der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme begründet, der zur Aufhebung nach § 299 Abs 1 lit b BAO führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160372.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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