RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2002
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;

Rechtssatz

Wenngleich im Lichte der Judikatur (Hinweis E 3. 7. 1986, 86/02/0038) grundsätzlich eine möglichst genaue Anbringung der Verkehrszeichen an jenen Stellen, wo der räumliche Geltungsbereich einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 beginnt und endet, geboten ist, ist auch dem § 44 Abs. 1 erster Satz legcit nicht zu entnehmen, dass sich daraus - analog zu § 48 Abs. 5 legcit (Hinweis E 13. Februar 1985, 85/18/0024) - eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer derartigen Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020014.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten