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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 2003/02/0103 B 23. September 2003 RS 1;Rechtssatz
Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung. Es kommt nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Besondere Rechtsgebiete StVO BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020123.X02Im RIS seit
21.05.2002