RS Vwgh 2002/1/25 2001/02/0123

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Beachte

Siehe jedoch: 2003/02/0103 B 23. September 2003 RS 1;

Rechtssatz

Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung. Es kommt nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020123.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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