RS Vwgh 2002/2/18 2000/10/0132

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
RPG Bgld 1969 §20 idF 1994/012;

Rechtssatz

Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 ua, VfSlg 15232/1998, hat die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl 98/10/0315, unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl 98/10/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100132.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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