RS Vwgh 2002/2/18 99/10/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1992/455;
SchUG 1986 §70 idF 1992/455;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem - gegebenenfalls - eine "absolute Nichtigkeit" eines gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz ausgestellten Zeugnisses festgestellt werden kann, setzt voraus, dass für den betreffenden Fehler kein Fehlerkalkül normiert ist. Soweit ein Anwendungsfall des § 69 Abs 1 Z 1 AVG gegeben ist, besteht ein Fehlerkalkül: § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG lässt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (auch) von Amts wegen und ohne zeitliche Begrenzung zu, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Diese zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehörende Regelung ist auch in den in § 70 SchUG genannten Verfahren sinngemäß anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100238.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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