RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 litb;
GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0206 E 28. September 1993 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es muß zwar die besondere Bedeutung der Vortätigkeit nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein (Hinweis E 14.11.1988, 88/12/0086), wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist. Dies gilt umsomehr dann, wenn die als Behandlung von Rechtsangelegenheiten zu wertenden dienstlichen Aufgaben des Beamten, die nur einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen, mit dem von ihm nach seinem Vorbringen als Rechtsanwaltsanwärter behandelten Problembereichen ("Verteidiger in Strafsachen, weitgehende autonome Durchführung verschiedenster Rechtssachen in Zivilrecht, Außerstreitrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Grundbuchsrecht und Vertragsgestaltung") in Beziehung gesetzt werden und sich nur wenige Berührungspunkte mit den dienstlichen Anforderungen zeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120151.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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