RS Vwgh 2002/2/21 2000/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Beh zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070063.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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