RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0116

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117

Rechtssatz

Die Formulierung in § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Berufungswerber Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X05

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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