RS Vwgh 2002/2/21 2000/07/0063

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die in § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis E 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; E 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens. (Hier: Der Bf wurde durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belBeh liegt daher eine Rechtsverletzung des Bf.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070063.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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