RS Vwgh 2002/2/25 2002/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §8;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/19/0068 B 14. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt - wie z.B. "Bürgerinitiativen" ohne vereinsmäßige Organisation -, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170021.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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