Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs9;Rechtssatz
Zwar hat der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter den Fortbetrieb bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, wobei die Anzeige "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat (vgl. § 44 GewO 1994). Es ist allerdings nicht geboten, die Anzeige vor oder bei Aufnahme des Fortbetriebes zu erstatten. Anders als eine erforderliche Geschäftsführerbestellung zählt die Anzeige daher nicht zu den Voraussetzungen für die Ausübung des Fortbetriebsrechtes. Vielmehr kann mit dem Fortbetrieb begonnen und anschließend - ohne unnötigen Aufschub - die Anzeige erstattet werden. Eine nicht oder nur mangelhaft erstattete Anzeige gemäß § 44 GewO 1994 ermächtigt die Behörde im Grunde des § 345 Abs. 9 GewO 1994 aber weder zur Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Fortbetriebsrechtes nicht gegeben seien, noch zur Untersagung des Fortbetriebes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040214.X03Im RIS seit
21.05.2002