RS Vwgh 2002/2/25 2002/04/0002

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §26 Abs3;
StGB §168;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Umschreibung "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der GewO 1994 nicht unterliegenden Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen lässt; es ist nicht ausgeschlossen, dass damit auch Kartenspiele erfasst sind, bei denen Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040002.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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