RS Vwgh 2002/2/28 2000/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

E3L E09301000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te Art7 Abs4;
BAO §311;
B-VG Art7 Abs1;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Nichteinhalten behördlicher Erledigungsfristen, für welche etwa § 311 BAO einen Säumnisschutz vorsieht, ist auch nicht im Wege des "Gleichheitsgrundsatzes" abzuleiten, dass der Erstattungsantrag ungeachtet seiner "geringfügigen Verspätung" hätte beachtet werden müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150132.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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