RS Vwgh 2002/2/28 2001/15/0207

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs5 litb;

Rechtssatz

Dem Einwand, dass die Forderung, die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer Person verlange, dass es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile, zur Folge hätte, dass kein Elternteil eines auswärts Studierenden Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber gerade für diesen Fall die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben fingiert (§ 2 Abs 5 lit b FamLAG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150207.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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