RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0224

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §47;
AbgEO §51 Abs1;
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Sollte es zutreffen, dass die Umsatzsteuerschuld, für welche der Vertreter zur Haftung herangezogen worden ist, auch Beträge enthält, die aus dem Verkauf der vom Finanzamt gepfändeten Waren resultieren, so hätte die belangte Behörde begründen müssen, worin sie in diesem Zusammenhang die schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters erblickt. Bei einer solchen Konstellation hätte die belangte Behörde zudem begründen müssen, warum sie im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Vertreter für die in Rede stehenden Umsatzsteuerbeträge zur Haftung heranzieht, obwohl es dem Finanzamt oblegen wäre, die Entrichtung der Umsatzsteuer aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlös sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150224.X06

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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