RS Vwgh 2002/2/28 2000/09/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs3;
VwGG §33a idF 2001/I/136;

Rechtssatz

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die bisherige Wertgrenze des § 33a VwGG (S 10.000,--) - inhaltlich betrachtet - nicht verändert. Trotz des Umstandes, dass § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 136/2001 für Ablehnungen eine Wertgrenze von 726 Euro (=S 9.989,98) vorsieht, ist die Ablehnung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt wurde, zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090103.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten