RS Vwgh 2002/2/28 99/16/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15;
GebG 1957 §16;

Rechtssatz

Nur darauf, ob das Rechtsgeschäft gültig zu Stande gekommen ist, kommt es für die Entstehung der Gebührenschuld an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160140.X02

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten