RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0219

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;

Rechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150219.X06

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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