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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Eine Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung ist nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides zulässig, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung für die Neubemessung gegenüber Hinterbliebenen nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche, als denkmögliche Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GG (§ 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f und § 112h) setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches an den Hinterbliebenen im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 (oder hier nicht in Betracht kommender vergleichbarer Gesetzesbestimmungen), also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X04Im RIS seit
03.06.2002