RS Vwgh 2002/3/13 2001/12/0254

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112c Abs4;
GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §112h;
GehG 1956 §24a;

Rechtssatz

Ein auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegründeter Bescheid darf gegenüber einem Hinterbliebenen eines Beamten nur dann ergehen, wenn dieser die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung unter den in § 80 BDG 1979 umschriebenen Bedingungen, also insbesondere auch außerhalb eines bestehenden Bestandsverhältnisses, überhaupt anstrebt. Es ist unzulässig, einem Hinterbliebenen eines Beamten die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen (bescheidmäßig) zu "gestatten" (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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