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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Ein auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegründeter Bescheid darf gegenüber einem Hinterbliebenen eines Beamten nur dann ergehen, wenn dieser die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung unter den in § 80 BDG 1979 umschriebenen Bedingungen, also insbesondere auch außerhalb eines bestehenden Bestandsverhältnisses, überhaupt anstrebt. Es ist unzulässig, einem Hinterbliebenen eines Beamten die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen (bescheidmäßig) zu "gestatten" (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120254.X03Im RIS seit
03.06.2002