RS Vwgh 2002/3/20 2001/09/0214

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §99;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, zwei Senatsmitglieder der für die Österreichische Post AG zuständigen Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport seien "gleichzeitig als Beamte der Unternehmenszentrale in leitender Stellung für die Erreichung der Unternehmensziele verantwortlich", wobei die Unternehmensziele "erklärterweise zwecks Kostensenkung im Wesentlichen in einer Personalreduktion" lägen, zeigt der Disziplinarbeschuldigte keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieser in ihrer Stellung als Mitglieder der Disziplinaroberkommission unabhängigen Senatsmitglieder zu zweifeln.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090214.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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