RS Vwgh 2002/3/20 99/15/0057

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
ABGB §309;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0087 E 21. Oktober 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4

Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083, und zur Relevanz der Abgrenzung zwischen Miete und Pacht (Hinweis E 16.11.1998, 93/17/0273).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhaber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150057.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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