RS Vwgh 2002/3/21 2001/16/0621

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch den mit Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Tirol als Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgten Ausspruch, statt auf Verfall der Sattelzugmaschine auf Teilwertersatz zu erkennen, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem Finanzstrafgesetz weggefallen, nachdem der Amtsbeauftragte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben hat und damit ein Verfallsausspruch durch die Finanzstrafbehörde II. Instanz nicht mehr in Frage kommt. Gründe für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Beweissicherung sind nach der Aktenlage nicht gegeben. Damit wurde der angefochtene Bescheid betreffend die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Entscheidung der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung. Dies auch unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen, wonach in der Zwischenzeit mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck die Sachhaftung geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160621.X03

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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