RS Vwgh 2002/3/21 2000/07/0064

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §31 Abs6 idF 1990/252;

Rechtssatz

Duldet der Grundeigentümer die (fortgesetzte) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner, die als Bestandnehmer ohne seine Zustimmung handeln, und unterlässt er es zumutbare Abwehrmaßnahmen zu setzen, dann kann von einem bloßen, durch passives Verhalten Bestehenlassen eines durch eine unzulässige Neuerung bereits geschaffenen Zustandes nicht gesprochen werden. Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 hat in einem solchen Fall - neben der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen - allerdings zur weiteren Voraussetzung, dass ein anderer, nach Abs. 1 Verpflichteter nicht zur Einstellung der Ableitung der häuslichen Abwässer oder zum Verschließen der Abläufe verhalten werden kann. In diesem Fall ist überdies die Bestimmung des § 138 Abs. 4 dritter Satz legcit zu beachten, der zufolge § 31 Abs. 6 WRG 1959 in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070064.X06

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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