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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3 Abs2;Rechtssatz
Zulagen sind Bestandteil des Gehalts gemäß § 3 Abs. 2 GG und gebühren grundsätzlich auch während eines "Krankenstandes". Hätte sich die Beschwerdeführerin im betreffenden Schuljahr erst nach Betrauung mit einer anspruchsbegründenden Verwendung im "Krankenstand" befunden, hätte sie den Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bis zu ihrer Abberufung von dieser Verwendung gehabt (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 1990, 89/12/0126). Dies gilt aber nicht, wenn sich
die Beschwerdeführerin nicht nur im "Krankenstand" befand, sondern ab dem Beginn des Wintersemesters bis zum Ablauf des Schuljahres überhaupt nicht mehr in der anspruchsbegründenden Verwendung stand .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120013.X02Im RIS seit
01.07.2002