RS Vwgh 2002/4/24 2002/12/0009

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0187 E 17. August 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Aus § 14 Abs 5 BDG 1979 lässt sich lediglich ein subjektives Recht des Beamten ableiten, nicht rückwirkend, dh ab einem vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120009.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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