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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs5;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 83a GG (Treffen von Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes; vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. 1997/I/138) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Zeiten, in denen ein Anspruch auf Vergütung für besondere Gefährdung ruht, weil aus anderen als den in § 15 Abs. 5 Satz 1 GG genannten Gründen (Urlaub; Dienstverhinderung wegen Dienstunfall) keine anspruchsbegründenden Leistungen erbracht werden, keine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinn des § 83a Abs. 1 GG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120224.X02Im RIS seit
01.07.2002