RS Vwgh 2002/4/24 2001/12/0217

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Das bei Ausspruch der Kündigung gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z. 4 BDG 1979 maßgebliche Prüfungskalkül (nicht volle Bewährung als Beamter auf Grund der vorwerfbaren Dienstpflichtverletzungen) deckt sich nicht mit jenem, auf welches die Disziplinarbehörde bei Festsetzung der Disziplinarstrafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 Bedacht zu nehmen hat (Schwere der schuldhaften Dienstpflichtverletzung, spezialpräventive Gründe, Strafbemessungsgründe im Sinne des Strafgesetzbuches, Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit).

(hier: Aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde, ist daher im Kündigungsverfahren für ihn nichts zu gewinnen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120217.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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