RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;

Rechtssatz

§ 57 Abs. 1 Bgld FlVfLG 1970 knüpft an die im § 56 legcit statuierte Genehmigungspflicht für die Übertragung von Anteilsrechten an. Diese Genehmigungspflicht bezieht sich auf konkrete Rechtsgeschäfte, d.h., die Partner dieses Rechtsgeschäftes müssen feststehen. Daraus folgt, dass einerseits auch die Anzeigeverpflichtung nach § 57 Abs. 1 erster Satz Bgld FlVfLG 1970 sich auf einen konkreten, die Partner des Rechtsgeschäftes umfassenden Übertragungsvorgang zu beziehen hat und dass andererseits die im § 57 Abs. 1 zweiter Satz Bgld FlVfLG 1970 vorgesehene Erklärung der Agrargemeinschaft sich auch nicht bloß auf bestimmte Anteile beziehen kann, sondern immer nur auf einen konkreten, die Vertragspartner umfassenden Übertragungsvorgang. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Person desjenigen, auf den die Anteile übertragen werden sollen, für die Entscheidung der Agrargemeinschaft, ob vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, unter Umständen von entscheidender Bedeutung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X01

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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