RS Vwgh 2002/4/25 2002/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56;
FlVfLG Bgld 1970 §57 Abs1;
Satzungen AgrG Bgld 1971 §8 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn es der Fall wäre, dass § 8 Abs. 2 lit. d der Bgld Satzungen für Agrargemeinschaften, LGBl. Nr. 21/1971, die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes nach § 57 Abs. 1 Bgld FlVfLG 1970 beriefe, wäre damit noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht trotz Fehlens eines solchen Beschlusses die Agrargemeinschaft eine rechtswirksame Erklärung über die Ausübung ihres Vorkaufsrechtes abgegeben hat. Es ist nämlich zwischen den Normen über die interne Willensbildung einer juristischen Person und der rechtswirksamen Abgabe von Erklärungen nach Außen zu unterscheiden.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070005.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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