RS Vwgh 2002/4/25 99/07/0093

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Dient das wasserrechtlich bewilligte Projekt dem Schutz der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien und des darauf errichteten Wohnhauses insbesondere im Hochwasserfall, so stellt das bewilligte Projekt daher einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd § 41 WRG 1959 dar, für den eine wasserrechtliche Bewilligung für dieses Projekt nach dieser Bestimmung (sei es nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 legcit) erforderlich ist. Da eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 nur subsidiär (arg.: "... wenn nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist") in Frage kommt, kann die erteilte Bewilligung nicht auch auf diese Bestimmung gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070093.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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