RS Vfgh 2003/11/25 B403/03 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a
EMRK Art2
AVG §67c

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch neuerliche Zurückweisung einer gegen die Erschießung ihres Vaters im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung gerichteten Beschwerde der minderjährigen Söhne des Verstorbenen nach Aufhebung des ersten Zurückweisungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof; Zuständigkeit des UVS infolge Vorliegen eines Aktes der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Ersatzbescheid nach VfSlg 16179/2001.

Das Einschreiten der Beamten erfolgte außerhalb der zu durchsuchenden Wohnung auf der Straße, abzielend auf die Anhaltung und allenfalls Durchsuchung eines PKW, der jedenfalls vom (gerichtlichen) Durchsuchungsbefehl nicht erfasst war.

Das Durchsuchen eines PKW ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Die damit zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Anhaltung ist ebenso als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen (vgl zuletzt VfGH 01.03.03, B1390/02).

Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Abgabe des Schusses vom Beamten gewollt war oder nicht. Die Amtshandlung ist nämlich als Einheit zu werten (vgl auch VfSlg 16109/2001). Nachprüfende Kontrolle des UVS daher gegeben.

Auch eine unbeabsichtigte Tötung fällt in den Schutzbereich des Art2 EMRK.

Entscheidungstexte

  • B 403/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.2003 B 403/03 ua

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Unabhängiger Verwaltungssenat, Recht auf Leben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B403.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03B00403_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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