RS Vwgh 2002/4/29 2000/03/0066

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GütbefG 1995 §1 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5 lite;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Für eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sind die Tatbestandsmerkmale wesentlich, dass die Tat "bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" erfolgt (vgl. den den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 absteckenden § 1 Abs. 1 leg. cit.), und die Kontingenterlaubnis "den Aufsichtsorganen" nicht "auf Verlangen" vorgewiesen wird (vgl. hiezu die Ausführungen im E 17.4.1996, 95/03/0330, zu dem dem § 9 Abs. 1 leg. cit. insofern vergleichbaren § 102 Abs. 5 lit. e KFG 1967).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030066.X06

Im RIS seit

19.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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